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AGB

AGB

AGB

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der BÄRTLE CNC Metallbearbeitung GmbH & Co. KG

 

(Generelle Bestimmungen, Besondere Bestimmungen für Kaufverträge,

Besondere Bestimmungen für Werkverträge)

 

 

A.      GENERELLE BESTIMMUNGEN

 

l.          GELTUNGSBEREICH, ALLGEMEINES

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der BÄRTLE CNC Metallbearbeitung GmbH & Co. KG, Gewerbestraße 6, 72459 Albstadt - Margrethausen, Deutschland (nachfolgend: „BÄRTLE“ bzw. „wir“), gelten für sämtliche Geschäfte über die Lieferung von Waren an den Kunden (nachfolgend: „Kaufverträge“) oder die Erbringung von Leistungen gegenüber dem Kunden durch BÄRTLE (nachfolgend: „Werkverträge“).
  2. Der Anwendungsbereich dieser AGB ist beschränkt auf Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese AGB finden keine Anwendung im Verkehr mit Verbrauchern im Sinne des §13 BGB.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich. Der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis von oder ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung des Kunden ausführen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen BÄRTLE und dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
  6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber ggf. abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, etc.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

ll.        RECHTE AN UNSEREN UNTERLAGEN, ZUSAGEN DES KUNDEN

  1. Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige im Rahmen der Vertragsanbahnung übermittelten Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.
  2. Alle Rechte, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, an von uns gefertigten Unterlagen, Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen stehen ausschließlich uns zu. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben.
  3. Überlassen wir vorbezeichnete Gegenstände oder Unterlagen, liegt hierin keine Rechteübertragung oder -einräumung (Nutzungslizenz) an den Kunden.
  4. Der Kunde versichert, dass uns von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Der Kunde steht dafür ein, dass uns von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Pläne, etc., maßgenau sind, sich zur Ermittlung der vertraglich geschuldeten Leistung unmittelbar eignen und mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen.

lll.         VERTRAGSSCHLUSS

  1. Unsere Angebote sind, sofern sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
  2. Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung nach Maßgabe von Ziff. 3 oder unsere Leistungserbringung nach Maßgabe von Ziff. 4 zustande.
  3. Zur Annahme eines vom Kunden unterbreiteten Angebots (Bestellung) durch Auftragsbestätigung sind wir innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang des Angebots bei uns berechtigt.
  4. Der Vertragsschluss kommt durch unsere Leistungserbringung zustande, sofern wir innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Erhalt des Kundenangebots mit der Leistungserbringung
  5. begonnen haben und der Kunde hiervon Kenntnis erlangt hat.

 

lV.       VERTRAGSINHALT, ANPASSUNG DER VERTRAGLICH GESCHULDETEN LEISTUNG, RECHTSMÄNGEL

  1. Die vertraglich geschuldete Leistung bestimmt sich nach der getroffenen Vereinbarung, insbesondere der Auftragsbestätigung.
  2. Die Vereinbarung einer Garantie oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Die vertraglich geschuldete Leistung ist frei von Rechtsmängeln, sofern ein Dritter diesbezüglich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Ansprüche gegen den Kunden geltend machen kann. Die Freiheit von Rechten Dritter in Bezug auf andere Staaten schuldet BÄRTLE nur dann, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben.
  4. Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen der von BÄRTLE geschuldeten Leistung sind zulässig, sofern sie handelsüblich oder technisch erforderlich sind und den Kunden nicht unzumutbar belasten.

V.        LEISTUNGSFRIST, SELBSTBELIEFERUNGSVORBEHALT, HÖHERE GEWALT UND RÜCKTRITTSRECHT

  1. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei mitgeteilten Fristen zur Leistungserbringung um unverbindliche und ungefähre Angaben.
  2. Der Beginn einer vereinbarten Frist zur Leistungserbringung setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus. Die Frist zur Leistungserbringung beginnt erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere einer Beistellung durch den Kunden, diesbezüglich nachgekommen ist.
  3. Eine vereinbarte Frist zur Leistungserbringung beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Kunden, wie beispielweise dem Leisten einer Anzahlung, nicht, bevor der Kunde die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.
  4. BÄRTLE steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.
  5. Eine vereinbarte Frist zur Leistungserbringung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt). Dies gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung eindeutig ergibt, dass wir die Übernahme eines Beschaffungsrisikos übernommen haben oder ein Fall einer unbeschränkten Gattungsschuld vorliegt. Weiter entfällt unsere Leistungspflicht aufgrund des Selbstbelieferungsvorbehalts nicht, wenn wir im Hinblick auf die im Verhältnis zum Kunden zu erbringende Leistung kein kongruentes Deckungsgeschäft mit unseren Lieferanten abgeschlossen haben oder die Nichterfüllung dieses kongruenten Deckungsgeschäfts selbst schuldhaft herbeigeführt haben. BÄRTLE wird den Kunden unverzüglich informieren, sofern die Leistung des kongruenten Deckungsgeschäfts nicht verfügbar sein sollte.
  6. Die Frist zur Leistungserbringung verlängert sich im Falle höherer Gewalt (force majeure) angemessen. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt sowie dessen Dauer keinen Einfluss auf den Zeitraum der Leistungserbringung haben. Bei der Bemessung der angemessenen Verlängerung der Frist zur Leistungserbringung sind die Dauer des Hindernisses und eine angemessene Anlaufzeit zu berücksichtigen. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse, wie Energie- und Rohstoffknappheit, Streiks, Aussperrungen behördliche Maßnahmen, terroristische Anschläge und Krieg. BÄRTLE wird den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als drei Monate an oder verlängert sich der Liefertermin aufgrund mehrerer Umstände höherer Gewalt um mehr als vier Monate, so sind sowohl der Kunde als auch BÄRTLE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und weiteren Ansprüchen ausgeschlossen. Die Pflicht zur Gegenleistung entfällt, bereits geleistete Anzahlungen werden zurückerstattet. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend, sofern die Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten und sich auf die Belieferung an BÄRTLE auswirken.
  7. Schadensersatzansprüche infolge der Nichteinhaltung der Frist zur Leistungserbringung richten sich nach A. IX. Haftung.

Vl.       ANNAHMEVERZUG, VERZÖGERUNGSSCHADEN

  1. Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab oder gerät er auf andere Weise in Annahmeverzug, so schuldet er BÄRTLE pro angefangenen Arbeitstag einen Betrag in Höhe von 0,5 % des betroffenen Auftragswertes, insgesamt jedoch maximal 5 % des betroffenen Auftragswertes.
  2. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens, BÄRTLE der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

 

Vll.      PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

  1. Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Sämtliche etwa anfallenden sonstigen Kosten, insbesondere für die Abwicklung von Zahlung, Transport, Ein- und Ausfuhrzölle, Gebühren trägt der Kunde.
  3. Zahlungen sind vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Gefahrübergang/Leistungserbringung rein netto fällig. Zahlungen sind am Sitz von BÄRTLE in Albstadt zu leisten. Kosten und Risiko der Zahlung gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten Vereinbarung im Einzelfall.
  5. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

 

Vlll.      GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLÜSSE

  1. Ansprüche auf Gewährleistung von Mängeln, die auf unsachgemäße Handhabung des Kunden oder die Missachtung der Nutzungshinweise zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.
  2. Ansprüche auf Gewährleistung sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern und soweit diese auf vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere Muster, Zeichnungen, Maße oder Pläne zurückzuführen sind.
  3. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter, sofern die Verletzung auf die Anweisung des Kunden zurückzuführen ist.
  4. Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware einem zuvor vom Kunden abgenommenen Erstmuster entspricht oder nur unwesentliche Abweichungen vorliegen, die den Gebrauch nicht oder nur unwesentlich einschränken.
  5. Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, sofern und soweit diese auf vom Kunden geliefertes oder beigestelltes Material (z.B. Gußteile) zurückzuführen sind.

lX.        HAFTUNG

 

  1. BÄRTLE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. BÄRTLE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden höchstens jedoch auf die Versicherungssumme der Betriebshaftpflicht von BÄRTLE in Höhe von 500.000 EUR begrenzt, wenn BÄRTLE wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verbundenen Zwecks zwingend erforderlich sind und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
  3. BÄRTLE haftet für die grob fahrlässige und vorsätzliche Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
  4. BÄRTLE haftet gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Produkthaftungsgesetzes.
  5. Im Falle der Vereinbarung einer vertraglichen Garantie haftet BÄRTLE entsprechend der Garantieerklärung.
  6. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  7. Soweit unsere Haftung aufgrund der vorangegangenen Ziffern beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich unserer Arbeitnehmer und Mitarbeiter.

X.         UNTERSTÜTZUNG IN PRODUKTHAFTUNGSFÄLLEN

  1. Der Kunde wird die Produkte im Hinblick auf sicherheitsrelevante Aspekte nicht verändern. Er wird insbesondere vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde BÄRTLE im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Kunde ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
  2. Ist BÄRTLE zur Einleitung von Maßnahmen, insbesondere zur Produktwarnung oder zum Produktrückruf, verpflichtet, so wird der Kunde BÄRTLE mit besten Kräften unterstützen.
  3. Der Kunde wird BÄRTLE unverzüglich in Schriftform über ihm bekanntwerdende Risiken informieren.

Xl.        AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

  1. Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  2. Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gilt Ziff. 1 entsprechend.

Xll.       ABTRETUNGSVERBOT

  1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
  2. 1 gilt nicht für die Abtretung einer Entgeltforderung im Sinne von § 354a HGB.

Xlll.      EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus der geschäftlichen Beziehung herrührender Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die sich zugunsten von BÄRTLE ergebenden Forderungen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für BÄRTLE. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht BÄRTLE gehörenden Gegenständen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwirbt BÄRTLE Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.
  4. Erfolgt durch den Kunden eine Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zu einer einheitlichen Sache und ist einer der anderen Gegenstände als Hauptsache anzusehen, so steht BÄRTLE anteiliges Eigentum an der entstehenden Sache zu. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde tritt bereits jetzt dieses Miteigentum unter Einräumung von Mitbesitz an BÄRTLE ab, wobei BÄRTLE die Abtretung bereits jetzt annimmt.
  5. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde mit allen Nebenrechten insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziff. 3 und 4 bereits zum jetzigen Zeitpunkt zur Sicherung an BÄRTLE ab. BÄRTLE nimmt diese Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorzubehalten. Der Kunde ist ermächtigt, die sich ergebenden Kaufpreisforderungen bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung der Zahlung an BÄRTLE für Rechnung von BÄRTLE einzuziehen. BÄRTLE wird die Einziehungsermächtigung nur widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung hat der Kunde BÄRTLE die zur Einziehung der Forderung notwendigen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Lieferverträge mit seinen Abnehmern, den Rechnungen und einer Übersicht über die Zahlungen der Abnehmer an den Kunden zu übermitteln.
  6. Über Zugriffe Dritter auf Waren, an denen BÄRTLE Eigentum hat, insbesondere auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware und die Forderungen von BÄRTLE, hat der Kunde BÄRTLE unverzüglich in Textform zu unterrichten und die für eine Abwehr erforderlichen Informationen und Dokumente zu übermitteln.
  7. Soweit der realisierbare Wert der BÄRTLE zustehenden Sicherungsrechte alle an BÄRTLE noch nicht bezahlten Forderungen gegenüber dem Kunden um mehr als zehn Prozent übersteigt, ist BÄRTLE auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der Sicherungsrechte verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherungsrechte steht BÄRTLE zu.
  8. Der Kunde ist verpflichtet, uns die beabsichtigte Lieferung der Vorbehaltsware in das Ausland im Vorfeld anzuzeigen, sofern hierdurch die Beeinträchtigung der berechtigten Interessen von BÄRTLE zu befürchten ist. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund der anwendbaren Rechtsordnung im Empfängerland oder eines Transitlandes die BÄRTLE zustehenden Sicherungsrechte nachteilig von obigen Bestimmungen abweichen. BÄRTLE wird die Zustimmung zu der Lieferung in das Ausland nicht verweigern, sofern BÄRTLE ersatzweise wirtschaftlich gleichwertige Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt werden.

XlV.      GEHEIMHALTUNG

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstigen kaufmännische und technische Unterlagen, Informationen und Gegenstände strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Arbeitnehmer, Sub-Unternehmer und Erfüllungsgehilfen sind entsprechend zu verpflichten.
  2. Über den Inhalt der mit uns getätigten Aufträge, insbesondere über Preise und Mengen, hat der Kunde Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Muster, und so weiter) dürfen ebenso wie die danach hergestellten Waren ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder zur Werbung für eigene oder fremde Zwecke verwendet werden. Sie müssen so weit nichts anderes vereinbart ist, spätestens mit der letzten Lieferung zurückgegeben werden.
  3. Muster, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben noch für diese oder zu Reklamezwecken oder für eigene Zwecke des Kunden verwendet werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zusichern. Sie müssen, so weit nichts anderes vereinbart ist, spätestens mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung uns zurückgesandt werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadensersatz und berechtigen uns, ohne weiteres und ohne Entschädigung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf in der Werbung des Kunden nur dann hingewiesen werden, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben.
  5. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht über das Ende dieser Geschäftsbeziehung für einen Zeitraum von 5 Jahren hinaus.
  6. Soweit die Parteien eine separate Geheimhaltungsvereinbarung getroffen haben, geht diese den hier getroffenen Regelungen vor.

XV.      GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

  1. Ist der Kunde Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz von BÄRTLE in Albstadt, Deutschland, zuständige Gericht.
  2. BÄRTLE ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XVl.     SCHRIFTFORM

Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der Verzicht auf deren Geltung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

XVll.    SALVATORISCHE KLAUSEL

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrags als Ganzes.
  2. In Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt, ist es jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unter allen Umständen aufrechtzuerhalten.
  3. Ziff. 1 und Ziff. 2 gelten im Falle einer Regelungslücke entsprechend.

B.        BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON HERGESTELLTEN TEILEN (KAUFVERTRÄGE)

Für die Lieferung von von BÄRTLE hergestellten Teilen (Kaufverträge) gelten ergänzend zu den Regelungen unter „A. Generelle Bestimmungen“ folgende Regelungen, wobei die besonderen Bestimmungen dieses Abschnitts im Falle widersprechender Regelungen den Vorrang vor den Regelungen unter A. genießen.

l.         TEILLIEFERUNG

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Eine Teillieferung ist insbesondere dann nicht unzumutbar, wenn die Teillieferung für den Kunden bestimmungsgemäß verwendbar und die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

ll.        GEFAHRÜBERGANG

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Kunden über, wenn die Ware dem Kunden an unserem Geschäftssitz zur Verfügung gestellt wird (Incoterms 2010 EXW BÄRTLE, Albstadt).
  2. Nimmt der Kunde die zur Auslieferung bereit erklärte Ware am Auslieferungszeitpunkt nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs zum Auslieferungszeitpunkt auf den Kunden über; wir werden jedoch auf Wunsch und Kosten des Kunden diejenigen Versicherungen abschliessen, die dieser verlangt.
  3. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an uns innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen anzuzeigen.

lll.        MÄNGELRÜGE

  1. Dem Kunden obliegt es, erhaltene Ware unverzüglich nach Gefahrübergang auf die Mangelfreiheit zu untersuchen und hierbei entdeckte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen zu rügen.
  2. Zeigt sich ein Mangel, der im Rahmen der Untersuchung nach Ziff. 1 nicht erkennbar war, zu einem späteren Zeitpunkt, ist dieser innerhalb von drei Arbeitstagen ab tatsächlicher Entdeckung zu rügen.
  3. Etwaig entdeckte Mängel sind uns gegenüber in Textform zu rügen. Die Rüge hat unter Angabe einer detaillierten Schilderung zu erfolgen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere in Form von Lichtbildern, zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen von BÄRTLE ist das mangelhafte Werkstück an BÄRTLE zurückzusenden. Stellt sich bei der Untersuchung durch BÄRTLE heraus, dass die Mängelrüge begründet ist, trägt BÄRTLE die Kosten der Rücksendung.
  4. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsrechte stehen ihm nicht zu. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen hatten oder der Ausschluss mit den Bestimmungen einer Garantie unvereinbar wäre.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die mit einer schuldhaft vorgenommenen unberechtigten Mängelrüge verbundenen Kosten von BÄRTLE zu tragen.
  6. Die Fristen der Ziff. 1 und 2. beginnen, sofern eine Dokumentation von BÄRTLE geschuldet ist, erst, wenn der Kunde die Dokumentation erhalten hat.

lV.        GEWÄHRLEISTUNG

  1. BÄRTLE leistet Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Die Wahl der Art der Nacherfüllung obliegt BÄRTLE.
  2. BÄRTLE ist berechtigt, die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen.
  3. Erforderliche Aufwendungen der Nacherfüllung übernimmt BÄRTLE auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Mehraufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen als den ursprünglichen Ort der Verwendung verbracht wird, übernimmt BÄRTLE nicht.
  5. Das Recht von BÄRTLE, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Nacherfüllung ganz oder teilweise zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile werden Eigentum von BÄRTLE und sind an uns herauszugeben.
  7. Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen - verjähren in Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Regelungen.
  8. Für die Geltendmachung von Schadensersatz gilt zusätzlich IX. Haftung.
  9. Die Gewährleistungsausschlüsse der A VIII finden Anwendung.
  10. Die gesetzlichen Regeln zum Rückgriff des Verkäufers nach §§ 445a, 445b BGB bleiben unberührt.

C.         BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEARBEITUNG VON WERKSTÜCKEN (WERKVERTRÄGE)

Für Werkverträge gelten ergänzend zu den Regelungen unter A. Generelle Bestimmungen folgende Regelungen, wobei die besonderen Bestimmungen dieses Abschnitts im Falle widersprechender Regelungen Vorrang genießen.

l.           UNVERBINDLICHES ANGEBOT

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall sind von uns erstellten Angebote nicht gesondert zu vergüten.
  2. Von uns erstellten Angebote sind grundsätzlich unverbindlich.
  3. Ein Angebot ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als Fixpreis anzusehen. Selbiges gilt, wenn aus den Umständen des Geschäfts sowie unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien eine andere Beurteilung, als dass es sich um einen Fixpreis handeln soll, ausgeschlossen ist.

ll.          VERGÜTUNG, ABSCHLAGSZAHLUNGEN

  1. In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Vergütung gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Stunden- und Verrechnungssätze von BÄRTLE, die auf Verlangen unverzüglich und kostenlos übermittelt werden.
  2. BÄRTLE ist berechtigt, für vertragsgemäß erbrachte Leistungen angemessene, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen liegende Abschlagszahlungen zu verlangen.

lll.          LEISTUNGSERBRINGUNG DURCH DRITTE

BÄRTLE ist berechtigt, vertraglich geschuldete Leistungen teilweise oder ganz durch Dritte zu erbringen.

lV.          FRIST ZUR ABNAHME, ABNAHMEFIKTION

  1. BÄRTLE wird dem Kunden den Abschluss der Leistungserbringung mitteilen (Mitteilung).
  2. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall ist der Kunde verpflichtet, sich gegenüber BÄRTLE innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen ab Erhalt der Mitteilung zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.
  3. Ungeachtet des Erhalts einer Mitteilung ist der Kunde verpflichtet, sich gegenüber BÄRTLE innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Abschluss der Leistungen zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.
  4. Die Leistung von BÄRTLE gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der in Ziff. 2 oder Ziff. 3 genannten Fristen unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

V.            BEANSTANDUNGEN ERBRACHTER LEISTUNGEN

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Beanstandungen der von BÄRTLE erbrachten Leistungen zumindest in Textform zu rügen.
  2. Auf Verlangen von BÄRTLE hat der Kunde eine detaillierte Schilderung vorzunehmen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere Lichtbilder, zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen von BÄRTLE ist das mangelhafte Werkstück an BÄRTLE zurückzusenden. Stellt sich bei der Untersuchung durch BÄRTLE heraus, dass die Mängelrüge begründet ist, trägt BÄRTLE die Kosten der Rücksendung.

V.          GEWÄHRLEISTUNG

  1. BÄRTLE leistet Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Die Wahl der Art der Nacherfüllung obliegt BÄRTLE.
  2. BÄRTLE ist berechtigt, die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen.
  3. Das Recht von BÄRTLE, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Nacherfüllung ganz oder teilweise zu verweigern, bleibt unberührt.
  4. Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile werden Eigentum von BÄRTLE und sind an uns herauszugeben.
  5. Für die Geltendmachung von Schadensersatz gilt zusätzlich A  IX. Haftung.
  6. Die Gewährleistungsausschlüsse der Ziff. A VIII finden Anwendung.

Vl.         KOSTEN DER NACHERFÜLLUNG

  1. Aufwendungen der Nacherfüllung übernimmt BÄRTLE im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Mehraufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen als den ursprünglichen Ort der Verwendung verbracht wird, übernimmt BÄRTLE nicht.

Vll.        VERJÄHRUNG VON GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHEN

  1. Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren in Abweichung von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB innerhalb von zwölf Monaten ab Abnahme.
  2. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Regelungen.

Vlll.       VERTRAGLICHES PFANDRECHT

  1. BÄRTLE steht ein vertragliches Pfandrecht für Forderungen aus der Durchführung von Leistungen an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers zu, wenn sie bei Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
  2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden zuletzt am 15. Juli 2019 aktualisiert.

 

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